Die Milliarden-Abschreibung von CS-Anleihen bei der Notrettung der Credit Suisse hatte keine Rechtsgrundlage. Das Gericht hebt in einem Verfahren die Verfügung der Finanzmarktaufsicht (Finma) auf.

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren die Abschreiber bei der CS rechtswidrig.
CH Media
Die Gläubiger von AT1-Anleihen der CS erringen einen unerwarteten Sieg. Am Dienstag hat das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen die Abschreibung von nachrangigen Anleihen in Höhe von 16,5 Milliarden Franken während der Notrettung der Credit Suisse für rechtswidrig erklärt.
In einer Medienmitteilung spricht das Gericht bei der Abschreibung von einem «schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsrechte der Anleihensgläubiger». Dieser hätte nur auf einer klaren und formellen gesetzlichen Grundlage abgestützt werden dürfen. Eine solche Grundlage bestand gemäss den Bundesrichtern jedoch nicht.
3000 Beschwerdeführende in rund 360 Verfahren hatten sich gegen diese von der Finma angeordnete Abschreibung gewehrt und beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden eingelegt. In einem dieser Verfahren hat das Gericht nun einen Teilentscheid gefällt. Es erklärt die Beschwerden für legitim und hat die Verfügung der Finma vom 19. März 2023 aufgehoben. Gemäss Mitteilung des Gerichts werden die anderen Verfahren nun sistiert, bis der Entscheid über die Aufhebung der Verfügung rechtskräftig ist.
Die Kläger hatten jedoch nicht nur die Aufhebung der Finma-Verfügung verlangt, sondern auch eine Rückabwicklung, also das Rückgängigmachen der Abschreibung und somit eine Entschädigung der Gläubiger verlangt. Ob es zu einer solchen Rückabwicklung kommen wird, darüber hat das Gericht aber noch nicht entschieden.
Der Entscheid kann bei der höchsten Instanz, dem Bundesgericht, angefochten werden. Ob das die Finma tun wird, ist jedoch offen. Gemäss einem Sprecher der Finanzmarktaufsicht habe man den Teilentscheid zur Kenntnis genommen, man wolle diesen aber zuerst analysieren, bevor über mögliche weitere Schritte entschieden werde.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung der AT1-Anleihen nicht vorlagen, weil zum Zeitpunkt der Abschreibungs kein so genannter «Viability Event» eingetreten war: Die CS sei zum fraglichen Zeitpunkt hinreichend kapitalisiert gewesen und erfüllte die regulatorischen Eigenmittelanforderungen.
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